{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-49_2009-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_49", "Checksum": "2fe95d76aa2fa82ce1ec9f094f6c7054"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.11.2009 ZK2 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Eine Passivlegitimation des\nprivaten Dienstbarkeitsberechtigten wird lediglich dann bejaht, wenn ihm allein der\nNutzen zusteht sowie wenn ihm die Unterhaltspflicht obliegt. Ist Letztere nicht klar\ngeregelt, so bleibt der Grundeigentümer Subjekt der Haftpflicht; im Zweifel ist dem\nan sich klaren Begriff des Eigentümers von Art. 58 OR der Vorrang zu geben\n(Brehm, a.a.O., N 12 zu Art. 58 OR, mit weiteren Hinweisen). In casu kann nicht\ndavon ausgegangen werden, dass der Nutzen des Verbindungsweges allein der\nGemeinde zusteht, insbesondere nicht im Winter. Überdies ist nicht vorgesehen,\ndass die Gemeinde den Wegunterhalt vornimmt. Unter diesen Umständen wäre\ndie Passivlegitimation der Gemeinde selbst beim Bestehen einer privatrechtlichen\nDienstbarkeit zu verneinen.\n\ne. Unter den gegebenen Umständen besteht kein Anlass, vom Grundsatz der\nPassivlegitimation des sachenrechtlichen Werkeigentümers betreffend eine Klage\naus Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR abzuweichen. Der Weg bzw. der\nmassgebliche Wegabschnitt befindet sich im Eigentum der Berufungsklägerin,\nwurde von ihr angelegt und wird von ihr unterhalten. Die Vorinstanz hat die\nPassivlegitimation der Berufungsklägerin daher zu Recht bejaht.\n\n4. Im Weiteren erhebt die Berufungsklägerin den Einwand, dem vorliegenden\nVerbindungsweg fehle der Charakter eines Werks im Sinne von Art. 58 OR.\n\na. Ein Werk nach Art. 58 OR ist ein materielles Objekt, das von\nMenschenhand gestaltet worden und mit dem Erdboden direkt oder indirekt fest\nverbunden ist (BGE 130 III 736 ff. [740], E. 1.1; Brehm, a.a.O., N 26 zu Art. 58\nOR). Strassen gelten als Werke im Sinne von Art. 58 OR, obwohl sie keine\nGebäudeähnlichkeit aufweisen. Dies gilt sinngemäss auch für Fusswege,\nFeldwege und Durchgänge (Brehm, a.a.O., N 161 f. zu Art. 58 OR; Schnyder,\na.a.O., N 21 zu Art. 58 OR, je mit weiteren Hinweisen), nicht jedoch für einen\nausgetretenen Fusspfad, der bloss durch das mehrfache Betreten des natürlich\ngewachsenen Untergrundes entstanden ist (Brehm, a.a.O., N 32 zu Art. 58 OR).\n\nb. Wie aus der von der Klägerin eingereichten Fotodokumentation (KB 19)\nersichtlich wird, handelt es sich beim fraglichen Weg – mit oder ohne Schnee –\nnicht bloss um einen ausgetretenen Fusspfad oder einen Wanderweg, der\nlediglich durch das mehrfache Betreten des natürlich gewachsenen Untergrundes\n\nSeite 12 — 31\nentstanden wäre. Er stellt vielmehr einen eigentlichen Fussweg dar, der entlang\nder Grundstücksgrenze bzw. entlang des Gebäudes der Talstation der X. AG führt\nund – wie unter anderem der Anlage des Gebäudes und dem auf den Fotos 4 bis\n6 abgebildeten Schild entnommen werden kann – von der Berufungsklägerin als\nDurchgang zwischen dem Parkplatz, der Kasse sowie dem Skiraum und dem\nZugang zum Sessellift gestaltet wurde. Zudem führt der Weg weiter zur Haltestelle\nder A.-Bahn. Zu beachten ist im Weiteren die Aussage des Zeugen K.. Dieser gab\nan, das Räumen der Zufahrt mit der Schneefräse gehe besser, seit der Weg\nplaniert worden sei. Der Verbindungsweg wurde somit von der Berufungsklägerin\nim eigentlichen Sinn angelegt. Im Winter wird er geräumt und unterhalten, um die\nVerbindung zu gewährleisten. Bereits vor dem Bau der Sesselbahn diente der\nWeg gemäss Aussage des Zeugen J. den Kunden der X. AG als Zugang zum\nBügellift, dessen Talstation damals oberhalb der Bahnlinie lag. Nicht zuletzt ist\ndarauf hinzuweisen, dass der Parzelle Nr. 1571 am 13. März 1973 ein Fuss- und\nFahrwegrecht zu Lasten der Parzelle der Berufungsklägerin eingeräumt worden\nwar (vgl. BB 5 sowie den edierten Grundbuchauszug), was einen weiteren Hinweis\ndarauf bildet, dass es sich um einen eigentlichen Weg und nicht bloss um einen\nausgetretenen Fusspfad handelt. Unter diesen Umständen bestehen keine\nZweifel, dass der fragliche Verbindungsweg ein Werk im Sinne von Art. 58 OR\ndarstellt.\n\n5. Die Berufungsbeklagte machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend,\nobwohl tiefe Temperaturen und offensichtlich eisige Verhältnisse geherrscht\nhätten, sei weder eine Gefahr signalisiert noch der Fussweg gestreut worden,\nwodurch ein klarer Werkmangel vorliege. Dieser Argumentation ist die Vorinstanz\ngefolgt. Die Berufungsklägerin bestreitet im vorliegenden Verfahren einerseits,\ndass der Weg eisig gewesen sei, und anderseits, dass eine allfällige Vereisung\nunter den konkreten Umständen einen Werkmangel darstelle.\n\na. Der Umstand, dass ein Werk jemandem einen Schaden zufügt, begründet\nfür sich allein noch keine Haftung des Eigentümers nach Art. 58 OR. Die\nSchadensverursachung muss auf einen Werkmangel oder auf mangelhaften\nUnterhalt zurückzuführen sein. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt ist oder\nmangelhaft unterhalten wird, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Das\nWerk ist mangelhaft, wenn es den Benützern bei bestimmungsgemässem\nGebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 ff. [741 f.], E. 1.3;\nBrehm, a.a.O., N 54 u. 65 zu Art. 58 OR). Der Unterhalt eines Werkes ist dann\nmangelhaft, wenn das Werk infolge Benützung und/oder wegen des Zeitablaufs\n\nSeite 13 — 31\nneue Gefahrenquellen schafft und die nötige Abhilfe dagegen nicht, ungenügend\noder unrichtig geleistet wird (Brehm, a.a.O., N 76 zu Art. 58 OR).\n\n"}