{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-49_2009-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_49", "Checksum": "2fe95d76aa2fa82ce1ec9f094f6c7054"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.11.2009 ZK2 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass dem Trottoir infolge der\nBelastung mit dem öffentlichrechtlichen Servitut des Gemeingebrauches in\ngewissem Sinne der Charakter einer öffentlichen Sache zukomme, worauf bei der\nBeurteilung der Haftung des Eigentümers aus Art. 58 OR Rücksicht zu nehmen\nsei. Die Haftbarkeit des Werkeigentümers für den Schaden, den das Werk infolge\nvon fehlerhafter Anlage oder mangelhafter Unterhaltung verursache, beruhe\nnaturgemäss auf der Voraussetzung, dass Herstellung und Unterhalt des Werkes\nseinem Ermessen unterständen. Im konkreten Fall war das fragliche Trottoir\nseitens des Gemeinwesens und nicht vom privaten Grundeigentümer erstellt\nworden. Zudem war die Verfügungsgewalt des Privaten hinsichtlich des Unterhalts\neingeschränkt, da er sich den Weisungen der Strassenpolizeibehörde zu\nunterwerfen hatte. Diese Umstände sind mit dem vorliegenden Fall nicht\nvergleichbar, wurde der Verbindungsweg doch weder von der Gemeinde angelegt\nnoch erteilte diese Weisungen betreffend Unterhalt. Anlage und Unterhalt des\nWerkes unterstehen vielmehr dem Ermessen der Berufungsklägerin. Aus\ndenselben Gründen ist auch BGE 89 II 331 ff. in casu nicht einschlägig, nahm\ndoch auch dort die Gemeinde und nicht der private Gehsteigeigentümer den\nUnterhalt wahr.\n\nAuch der Verweis auf BGE 91 II 281 ff. hilft der Berufungsklägerin vorliegend nicht\nweiter. Das Bundesgericht gelangte in diesem Entscheid zur Erkenntnis,\nWerkeigentümer im Sinne von Art. 58 OR sei nicht der Eigentümer des\nGrundstückes, auf welchem der Weg angelegt sei, sondern das Gemeinwesen,\ndas kraft einer Dienstbarkeit über diesen die Herrschaft ausübe. Das\nBundesgericht knüpfte dabei an die Grundsätze der früheren Entscheide an,\nwonach haftpflichtig sei, wer die Anlage als Ganzes erstellt habe, sie benütze und\ntatsächlich über sie verfüge, folglich auch für ihren Unterhalt zu sorgen habe und\ndie erforderlichen Massnahmen treffen könne (vgl. BGE 106 II 201 ff. [204], E. 2a\nin fine). Auch der BGE 91 II 281 ff. zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet\nsich indes massgeblich von den in casu zu beurteilenden Umständen. So war dort\nim Gegensatz zum vorliegenden Fall im Grundbuch ein öffentlicher Fussweg als\nDienstbarkeit eingetragen. Abgesehen davon war der Weg vom Verkehrsverein\nder dienstbarkeitsberechtigten Gemeinde angelegt worden, der den Weg seit\nJahrzehnten mit finanzieller Hilfe der Gemeinde unterhielt, währenddem die\n\nSeite 10 — 31\nGrundeigentümer an den Wegunterhalt nichts beitrugen. Das Gemeinwesen\nwurde somit in erster Linie deshalb als Subjekt der Werkhaftpflicht betrachtet, weil\nes dienstbarkeitsberechtigt war und den Unterhalt allein besorgte (vgl. Brehm,\na.a.O., N 11 zu Art. 58 OR), mit anderen Worten also die Sachherrschaft über den\nWeg inne hatte. Dies ist vorliegend ungeachtet der öffentlichen Widmung des\nWeges nicht der Fall.\n\nDarauf hinzuweisen bleibt, dass das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid\nerkannt hat, der Mangel am Eingang eines stark frequentierten Ladens (Glatteis\nauf dem Trottoir) gelte als Mangel des Geschäfts, selbst wenn für den Unterhalt\ndes Trottoirs die Gemeinde als Dienstbarkeitsberechtigte zuständig sei.\nDementsprechend hat es die Passivlegitimation des Privaten bejaht (BGE 118 II\n36 ff.).\n\nc/dd. Ob die Gemeinde auf dem fraglichen Weg einen Winterdienst betreiben\nmüsste, wie dies die Berufungsklägerin geltend macht, kann unter den gegebenen\nUmständen offen gelassen werden. Offenbar besteht die langjährige Übung, dass\ndie Gemeinde auf dem Weg keine Unterhaltsarbeiten wahrnimmt, sondern dass\ndiese Aufgabe der X. AG obliegt. Anzeichen dafür, dass die Letztere mit dieser\nRegelung nicht einverstanden gewesen wäre, bestehen nicht, ist doch nicht\nbekannt, dass sie sich jemals gegen die aktuelle Unterhaltsregelung zur Wehr\ngesetzt oder sich darum bemüht hätte, mit der Gemeinde zusammen eine\nUnterhaltsvereinbarung zu treffen. Dass die Berufungsklägerin im Winter – und um\ndiese Jahreszeit geht es vorliegend – den Unterhalt des Weges übernimmt, ist im\nÜbrigen durchaus nachvollziehbar, nicht nur unter dem Aspekt, dass der Weg\nüber ihr Grundstück führt, sondern auch vor dem Hintergrund, dass die\nOffenhaltung des fraglichen Verbindungsweges in dieser Jahreszeit massgebend\nim Interesse der X. AG liegt. So stellt der Weg einerseits die Verbindung von der\nBahnstation der A.-Bahn zur Talstation der X. und andererseits die Verbindung\nvon deren Parkplatz zur Talstation bzw. zum Einstieg in den Sessellift dar.\nJedenfalls führt aber die öffentliche Widmung allein, ohne eine entsprechende\nSachherrschaft über Anlage und Unterhalt eines Werkes, entgegen der\nAuffassung der Berufungsklägerin nicht dazu, dass vorliegend die Gemeinde\npassivlegitimiert wäre.\n\nd. Schliesslich bringt die Berufungsklägerin vor, es könne auch davon\nausgegangen werden, dass die Gemeinde eine privatrechtliche Dienstbarkeit\nersessen habe, so dass jene aus diesem Grund passivlegitimiert sei. Die\nVorinstanz hatte eine solche Ersitzung verneint. Vorliegend braucht auf die Frage,\n\n"}