{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-49_2009-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_49", "Checksum": "2fe95d76aa2fa82ce1ec9f094f6c7054"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.11.2009 ZK2 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Diese Ausnahmen betreffen\nSondertatbestände, die eine über den Wortlaut hinausgehende, aber dem\nGrundgedanken der Werkhaftung entsprechende Lösung rechtfertigen (BGE 106\nII 201 ff. [204], E. 2b). Eine Ausdehnung der subjektiven Haftbarkeit darf\nangesichts des klaren Gesetzeswortlauts und mit Rücksicht auf die\nRechtssicherheit indes nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Vom\nformellen Kriterium des Eigentums abzusehen rechtfertigt sich nur dann, wenn ein\nanderer Berechtigter wie beispielsweise ein Gemeinwesen aufgrund seiner\nbesonderen Rechtsstellung eine mit privatem Sacheigentum vergleichbare\nSachherrschaft über das Werk ausübt. Diesfalls ist das Gemeinwesen aufgrund\nseiner – ganz oder teilweise – im öffentlichen Recht begründeten Sachherrschaft\nunter dem Gesichtspunkt von Art. 58 OR einem privatrechtlichen Werkeigentümer\ngleichzustellen (BGE 121 III 448 ff. [451], E. 2d; Brehm, a.a.O., N 11 u. N 14 zu\nArt. 58 OR). Als Ausnahme vom Grundsatz kann somit aus Art. 58 OR auch ohne\nsachenrechtliche Stellung als Eigentümer haftbar werden, wer eine Anlage als\nGanzes nach seinem Ermessen erstellt hat, wer sie benutzt, effektiv die Herrschaft\ndarüber hat und auch für den Unterhalt des Werkes sorgen muss (Schnyder,\na.a.O., N 10 u. N 22 zu Art. 58 OR).\n\nc/aa. Der vorliegend in Frage stehende Weg stellt die offizielle Verbindung\nzwischen der Haltestelle C. der A.-Bahn und der Talstation sowie den Parkplätzen\nder X. AG dar. Ausser im Bereich der Bahnstation bildet der Verbindungsweg\neinen Bestandteil der Parzelle Nr. H. im Grundbuch der Gemeinde I.. Diese\nParzelle steht im Eigentum der X. AG (KB 1 u. 12, edierter Grundbuchauszug).\nDer Unfall von Y. ereignete sich nicht im Bereich des Bahnhofs, sondern auf dem\nunteren Abschnitt des Verbindungsweges, somit auf dem Grundstück der\nBerufungsklägerin (vgl. dazu insbesondere E. 4d/bb nachfolgend). Somit kommt in\nerster Linie die Berufungsklägerin als sachenrechtliche Eigentümerin des Weges\nbzw. des fraglichen Wegabschnitts als Passivlegitimierte in Frage.\n\nc/bb. Zu prüfen bleibt, ob der Gemeinde – die Passivlegitimation der A.-Bahn\nwurde von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht mehr thematisiert –\neine mit privatem Sacheigentum vergleichbare Sachherrschaft über den Weg\nzukommt, die es rechtfertigen würde, sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 58 OR\nder privatrechtlichen Eigentümerin des Werks gleichzustellen.\n\nGemäss einem Schreiben des Bauamtes der Gemeinde I. vom 29. März 2006 (KB\n12) sowie der Zeugenaussage von J., Baufachchef der Gemeinde I., betreibt die\n\nSeite 8 — 31\nGemeinde auf dem fraglichen Weg keinen Winterdienst. Der Zeuge führte dies\nanlässlich seiner Einvernahme einerseits auf den Umstand zurück, dass der Weg\nüber ein privates Grundstück führt. Andererseits traf er die Annahme, es\nentspreche einer jahrzehntelangen Praxis, dass der Winterdienst auf dem\nFussweg von der A.-Bahn und von der X. AG ausgeführt werde. Die Ausführungen\nvon J. stimmen mit der Aussage des Zeugen K., Stellvertreter des technischen\nLeiters bei der X. AG, überein. Dieser gab an, es bestehe eine Regelung mit der\nA.-Bahn in der Weise, dass diese bei Schneefällen die Zufahrt mit der\nSchneefräse räume. Der übrige Unterhalt werde von den X. AG vorgenommen.\nDer technische Leiter der Berufungsklägerin, L., bestätigte in seiner Einvernahme\nals Zeuge, dass sein Stellvertreter K. für den Unterhalt der Parkplätze und den\nUnterhalt rund um die Talstation zuständig sei und hierbei unter anderem dafür zu\nsorgen habe, dass der fragliche Weg zur Bahnhaltestelle für die Benützer sicher\nsei. Im Fall von grossen Schneefällen räume die A.-Bahn den Schnee mit ihrer\nFräse. Der übrige Unterhalt werde von ihnen selbst geleistet.\n\nDer fragliche Weg befindet sich somit nicht nur im Eigentum der\nBerufungsklägerin, sondern diese, und nicht die Gemeinde, ist auch für den\nUnterhalt des Weges besorgt. Liegt aber die Sachherrschaft über den Weg – was\ndas massgebliche Kriterium ist – bei der Berufungsklägerin, ist ihre\nPassivlegitimation klar gegeben. Die Ausnahmen, die die Rechtsprechung bis\nanhin für ein Abweichen vom Grundsatz der Haftung des sachenrechtlichen\nWerkeigentümers zuliess, beruhten denn auch massgebend auf dem Umstand,\ndass der Eigentümer überhaupt nicht in der Lage war, in das Werk einzugreifen\nund allfällige Mängel zu beheben (vgl. Brehm, a.a.O., N 15 zu Art. 58 OR). Davon\nkann vorliegend keine Rede sein, nimmt die Berufungsklägerin den Unterhalt des\nWeges, wie aufgezeigt, doch selbst vor und ist daher auch in der Lage, in das\nWerk einzugreifen und allfällige Mängel zu beheben.\n\nc/cc. An der Passivlegitimation der Berufungsklägerin ändert entgegen ihrer\nAnsicht auch der Umstand nichts, dass der Verbindungsweg der Öffentlichkeit\ngewidmet ist. Wie einleitend erwähnt, stellt der Weg die offizielle Verbindung\nzwischen der Haltestelle der A.-Bahn und der Talstation sowie den Parkplätzen\nder X. AG dar. Zudem steht fest, dass der Weg auf der Landeskarte der Schweiz\n1:25'000 (KB 18) eingezeichnet ist. An seinem Beginn und an seinem Ende ist ein\noffizieller Wegweiser angebracht (KB 19, Fotos 4 u. 11). Schliesslich ist der Weg\nnach Aussage des Zeugen J. auch im Generellen Erschliessungsplan der\nGemeinde I. als Fuss- und Wanderweg eingetragen. Ungeachtet dieser\nöffentlichen Widmung hält die Gemeinde den Weg im Winter aber nicht offen.\n\n"}