{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-49_2009-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_49", "Checksum": "2fe95d76aa2fa82ce1ec9f094f6c7054"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.11.2009 ZK2 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die formfreie Parteibefragung stellt kein\neigentliches Beweismittel dar, aber ein wesentliches Hilfsmittel der\nWahrheitsfindung. Sie bezweckt nicht den Beweis bestrittener Tatsachen, sondern\ndient der Abklärung und Vervollständigung unklarer, unvollständiger und\nunbestimmter Vorbringen einer Partei. Nach Art. 201 Abs. 1 ZPO kann das Gericht\n\nSeite 5 — 31\nHaupt- und Nebenparteien von Amtes wegen oder auf Parteiantrag zur\nBeweisaussage anhalten, wenn dies nach dem Ergebnis der formfreien Befragung\nund des übrigen Beweisverfahrens geboten und die zu befragende Person\nunverdächtig erscheint. Das Beweismittel der Beweisaussage ist subsidiär und\nkommt – nebst Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – nur in Frage, wenn der\ngleiche Sachverhalt nicht mit anderen Beweismitteln bewiesen werden kann (PKG\n1990 Nr. 13, 1988 Nr. 15, 1971 Nr. 17 und Nr. 18; BGE 112 Ia 369 ff.).\n\nb. Rechtsanwalt Thöny hatte vor der Vorinstanz den Antrag gestellt, Y. zur\nBeweisaussage zuzulassen. Ebenso beantragte er anlässlich der\nBerufungsverhandlung, die Genannte gerichtlich einzuvernehmen, namentlich zur\nFrage des Hergangs ihres Sturzes. Ob es sich bei dieser gerichtlichen Befragung\num eine formlose Parteibefragung oder um eine eigentliche Beweisaussage\nhandeln soll, überliess der Antragsteller dem Entscheid des Gerichts. Diese Frage\nkann allerdings offen gelassen werden, da weder die Voraussetzungen für eine\nformlose Parteibefragung noch jene für eine Beweisaussage erfüllt sind.\n\nZunächst ist zu beachten, dass keine Unklarheiten bestehen, die mittels einer\nformfreien Befragung erhellt werden könnten. Zwar wurde der Hergang, wie die\nBerufungsbeklagte genau gestürzt ist, von keinem Zeugen direkt beobachtet. Y.\nhat ihren Standpunkt zum Sturzhergang in den Rechtsschriften und den Plädoyers\nvor Bezirksgericht sowie vor Kantonsgericht indes ausführlich dargelegt bzw.\ndarlegen lassen, wobei ihre Ausführungen ohne weiteres verständlich sind und\nkeiner Ergänzung bedürfen. Es besteht in Anbetracht dessen kein Grund, sie\nformfrei zum Sturzhergang zu befragen. Hinzu tritt der Umstand, dass von der\nBerufungsklägerin nicht bestritten wird, dass die Berufungsbeklagte nach hinten\nausgeglitten und auf beide Arme gefallen ist. Umstritten ist, ob dies auf vereistem\nUntergrund geschah sowie ob die Berufungsbeklagte Schuh-Spikes trug oder\nnicht bzw. ob sie diese Spikes allenfalls falsch montiert hatte. Abgesehen davon,\ndass die Berufungsbeklagte ihren diesbezüglichen Standpunkt, wie erwähnt, klar\ndargelegt hat, sind die bereits vorhandenen Beweismittel ausreichend, um die sich\nstellenden Fragen und die bestehenden Divergenzen zwischen den Parteien\nzuverlässig beurteilen zu können. Es ist somit weder ersichtlich, inwiefern eine\nAussage von Y. zu wesentlich neuen, entscheidrelevanten Erkenntnissen führen\nkönnte, noch erweist sich eine solche als notwendig. Die Voraussetzungen für das\nsubsidiäre Beweismittel der Beweisaussage sind in Anbetracht dessen ebenfalls\nnicht gegeben, so dass der Beweisantrag der Berufungsbeklagten abzuweisen ist.\n\nSeite 6 — 31\n3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet eine Werkeigentümerhaftung\ngemäss Art. 58 Abs. 1 OR. Nach der genannten Bestimmung hat der Eigentümer\neines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese\ninfolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter\nUnterhaltung verursachen.\n\nDas Bezirksgericht Surselva hat im angefochtenen Urteil eine\nWerkeigentümerhaftung der X. AG bejaht und diese zur Leistung einer\nSchadenersatzzahlung von Fr. 45'000.-- zuzüglich Zins an Y. verpflichtet. Gegen\ndieses Urteil wehrt sich die X. AG, wobei die Fragen der Passivlegitimation, des\nVorliegens eines Werks sowie eines Werkmangels, des natürlichen\nKausalzusammenhangs sowie der Höhe des Betreuungsschadens strittig sind.\n\na. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung zunächst geltend, sie sei für\neine Klage aus Werkeigentümerhaftung nicht passivlegitimiert. Der Weg, auf dem\ndie Berufungsbeklagte gestürzt sei, sei der Öffentlichkeit gewidmet. Diese\nWidmung entspreche einem öffentlich-rechtlichen Servitut. Die Gemeinde habe\nden Weg denn auch im Generellen Erschliessungsplan als Fuss- und Wanderweg\neingetragen sowie die entsprechenden Ausschilderungen vorgenommen. Der\nSchluss der Vorinstanz, dass die Gemeinde keine massgebliche Sachherrschaft\nüber den Verbindungsweg habe, da dieser sowohl von der A.-Bahn als auch von\nden X. AG unterhalten werde, sei aufgrund dieser Widmung zu Gunsten der\nÖffentlichkeit unzulässig. Nur weil die Gemeinde keinen Winterdienst betreibe,\nheisse das im Übrigen noch lange nicht, dass sie einen solchen nicht unterhalten\nmüsste. Passivlegitimiert sei unter diesen Umständen die Gemeinde und nicht die\nBerufungsklägerin.\n\nb/aa. Für den mangelhaften Zustand eines Werks haftet grundsätzlich dessen\nsachenrechtlicher Eigentümer. Wird eine Klage gestützt auf eine\nWerkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR erhoben, ist demnach der Eigentümer\neines mangelhaften Gebäudes oder eines anderen mangelhaften Werks\npassivlegitimiert (BGE 121 III 448 ff. [449 ff.], E. 2, mit weiteren Hinweisen; Roland\nBrehm, Berner Kommentar zu Art. 41–61 OR, 3. A., Bern 2006, N 4 f. zu Art. 58\nOR; Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar zum OR I, Art. 1–529 OR, 4. A.,\nBasel 2007, N 7 zu Art. 58 OR).\n\n"}