{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-49_2009-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_49", "Checksum": "2fe95d76aa2fa82ce1ec9f094f6c7054"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.11.2009 ZK2 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die vorinstanzlichen amtlichen wie ausseramtlichen Kosten seien neu\nvollständig zu Lasten von Y. zu verlegen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Y..\"\n\nSeite 3 — 31\nZu diesen Berufungsanträgen liess die Berufungsbeklagte Y. mit Eingabe vom 19.\nAugust 2009 folgende Anträge stellen:\n\"1. Die Berufungsanträge seien vollumfänglich abzuweisen und das Urteil\ndes Bezirksgerichtes Surselva vom 17. März 2009 sei ganzheitlich zu\nbestätigen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWST\nzulasten der Beklagten und Berufungsklägerin.\"\n\nDas Bezirksgericht Surselva verzichtete auf eine Stellungnahme zur Berufung.\n\nF. Am 23. November 2009 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem\nKantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren G., Vorsitzender der\nGeschäftsleitung der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger,\nRechtsvertreter der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte Y. sowie ihr\nRechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny. Einleitend verlas\nder Vorsitzende die Anträge der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten.\nGegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine\nEinwände vorgebracht, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte.\nRechtsanwalt Thöny stellte den Beweisantrag, die Berufungsbeklagte Y.\ngerichtlich zu befragen. Die Parteivertreter erklärten sich damit einverstanden,\ndass sie sich im Rahmen des ersten Parteivortrags zu diesem Antrag äussern,\nund dass das Gericht danach darüber entscheidet. Da keine weiteren\nBeweisanträge vorlagen, konnte das Beweisverfahren unter dem genannten\nVorbehalt geschlossen werden. Im Anschluss nahmen die Rechtsvertreter der\nParteien in ihren Plädoyers zum Beweisantrag und zu den materiellen\nBerufungsanträgen Stellung. Rechtsanwalt Infanger beantragte dabei die\nAbweisung des Beweisantrags. Die beiden Parteivertreter gaben von ihren\nVorträgen eine schriftliche Ausfertigung zu den Akten. Im Anschluss an die ersten\nParteivorträge beriet das Gericht über den Beweisantrag der Berufungsbeklagten.\nDas Gericht lehnte den Antrag ab, was der Vorsitzende gegenüber den Parteien\nkurz begründete. Danach erhielten die Parteivertreter das Recht auf Replik und\nDuplik, was sie benutzten, um ihre Standpunkte zu vertiefen. Abschliessend nahm\nRechtsanwalt Infanger Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Thöny. Er\nselbst reichte keine Honorarnote ein, gab aber an, seine Aufwendungen für das\nBerufungsverfahren würden sich im Umfang der Honorarnote von Rechtanwalt\nThöny bewegen.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der\nRechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der\n\nSeite 4 — 31\nBerufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten\nim Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen\nwerden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Das angefochtene\nUrteil des Bezirksgerichts Surselva betrifft einen vermögensrechtlichen Streit über\neinen Betrag von mehr als Fr. 8'000.--, so dass der Berufungsstreitwert erreicht\nund die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der\nvorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist.\n\nb. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der\nschriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf\nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden,\nsoweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die X. AG\nreichte ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 17. März\n2009, mitgeteilt am 6. Juli 2009, am 23. Juli 2009 und damit fristgerecht ein.\nÜberdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf\neingetreten werden kann.\n\n2a. Nach Art. 226 ZPO dürfen neue Beweismittel von den Parteien vor der\nBerufungsinstanz ausser im Falle der Revision nicht angerufen werden. Hingegen\nkönnen die Parteien verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz\nfristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden,\nsofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein\nkönnen (Abs. 1). Ferner kann das Kantonsgericht von sich aus\nSachverständigengutachten einholen, Augenscheine durchführen und die Parteien\nzur Beweisaussage zulassen (Abs. 2).\n\n"}