{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-49_2009-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768f85e70ad283f7a17ae1f594ffa968153d0498e2efea5d20d0b8f6acd05bbed0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_49", "Checksum": "2fe95d76aa2fa82ce1ec9f094f6c7054"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.11.2009 ZK2 2009 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.11.2009 ZK2 2009 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Juli 2010 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).\n\nUrteil\nII. Zivilkammer\n\nBesetzung:\nVorsitz Hubert\nRichterInnen Bochsler und Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder X . A G , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.\niur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 17. März 2009, mitgeteilt am 6. Juli\n2009, in Sachen der Y., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,\ngegen die Beklagte und Berufungsklägerin,\n\nbetreffend Forderung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 18. Januar 2005 fuhr Y. in Begleitung ihres Ehemannes und ihres\nEnkelkindes mit der A.-Bahn (heute: A.-Bahn) von B. nach C.. Auf dem Weg vom\nBahnhof zur Talstation bzw. zum darunter liegenden Parkplatz der X. AG stürzte\nY., wobei sie sich mehrfach den rechten Unterarm und darüber hinaus zwei\nKnochen der linken Handwurzel brach. Aufgrund dieses Sturzes stellte Y.\nSchadenersatzforderungen gegen die X. AG.\n\nB. Da zwischen den Parteien bezüglich der Folgen des Sturzes keine gütliche\nEinigung zustande kam, instanzierte Y. mit Vermittlungsbegehren vom 9.\nNovember 2006 beim Kreispräsidenten Cadi eine Forderungsklage gegen die X.\nAG. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 30. November 2006 stellte\nder Vermittler am 1. Dezember 2006 den folgenden Leitschein aus:\n„Klägerisches Rechtsbegehren:\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 45'000.-- zu\nbezahlen, zuzüglich 5% Verzugszins ab 30. November 2006.\n2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nBeklagten.\nBeklagtisches Rechtsbegehren:\n1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.\"\n\nC. Y. prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 22. Dezember 2006 an\ndas Bezirksgericht Surselva. Dabei hielt sie unverändert an ihren Rechtsbegehren\ngemäss Leitschein fest. In ihrer Prozessantwort vom 20. Februar 2007 beantragte\ndie X. AG wie bereits anlässlich der Vermittlung die Abweisung der Klage, unter\nKosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Gleichzeitig stellte sie\nden Verfahrensantrag, es sei im Sinne von Art. 94 ZPO vorab darüber zu\nbefinden, ob die Beklagte passivlegitimiert sei und ob sowohl ein Werkmangel als\nauch ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sei. Mit Schreiben vom 21.\nFebruar 2007 teilte das Bezirksgericht Surselva mit, dass über diesen Antrag erst\nnach vollständig durchgeführtem Schriftenwechsel entschieden werde. Am 11.\nApril 2007 reichte die Klägerin eine Replik mit unveränderten Rechtsbegehren ein.\nEbenso hielt die Beklagte in ihrer Duplik vom 25. Juni 2007 unverändert an ihrem\nAntrag auf Klageabweisung fest. Darüber hinaus stellte sie den formellen Antrag,\neinzelne Tatsachenbehauptungen in der Replik, die damit zusammenhängenden\nErgänzungsfragen an die entsprechenden Zeugen sowie zwei klägerische\nBeilagen aus dem Recht zu weisen. Am 27. Juni 2007 lehnte der\n\nSeite 2 — 31\nBezirksgerichtspräsident Surselva diesen Antrag ab. Ferner wies das\nBezirksgericht mit Verfügung vom 29. August 2007 den beklagtischen Antrag auf\nDurchführung einer Teilverhandlung ab.\n\nAm 8. April 2008 beauftragte das Bezirksgericht Surselva Dr. med. D., Leiter\nUnfallchirurgie am R., mit der Ausarbeitung einer medizinischen Fachexpertise zur\nBeurteilung der Einschränkung von Y. in der Haushaltführung und zum Vorliegen\nvon unfallfremden Faktoren. Der Experte legte sein Gutachten am 13. Juni 2008\nvor. Am 4. September 2008 beauftragte das Bezirksgericht E., F.\nHaushaltbewertungen, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erhebung des\nHaushaltsschadens. Dieses Gutachten lag am 26. November 2008 vor.\n\nD. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Surselva fand am 17. März\n2009 in Trun statt. Mit Urteil vom 17. März 2009, mitgeteilt am 6. Juli 2009,\nerkannte das Bezirksgericht Surselva, wie folgt:\n„1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der\nKlägerin CHF 45'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 30. November 2006\nzu bezahlen.\n2. Die Kosten des Kreisamtes Cadi von CHF 200.00 sowie diejenigen\ndes Bezirksgerichtes Surselva, bestehend aus:\n- Gerichtsgebühr inkl. Streitwertzuschlag CHF 10'000.00\n- Schreibgebühr CHF 1'240.00\n- Barauslagen CHF 5'115.50\ntotal CHF 16'355.50\ngehen zu Lasten der Beklagten.\nDie Beklagte hat die Klägerin überdies ausseramtlich mit CHF\n31'339.90 zu entschädigen.\n3. (Mitteilung)“\n\n"}