10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'000.-- (inkl. Schreibgebühren) zulasten der Berufungsklägerin (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Überdies wird sie verpflichtet, der Seite 21 — 23 obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Gericht erachtet hierbei mangels Einreichung einer Honorarnote eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) für angemessen.