Des weiteren lässt auch schon der Umstand, dass die Berufungsbeklagte nach Vorlage des Vergabeantrags überhaupt noch Referenzen über ein Unternehmen einholen liess, welches auf der ursprünglichen Unternehmerliste nicht aufgeführt war, darauf schliessen, dass der Berufungsklägerin die Vorbehalte gegenüber der F. denn auch mitgeteilt wurden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich die Mühe hätte machen sollen, Referenzen einzuholen und das Ergebnis dieser Nachforschungen der Berufungsklägerin anschliessend vorzuenthalten. Die Berufung erwiese sich nach dem Gesagten somit selbst dann als unbegründet, wenn der berufungsklägerischen Auffassung zu folgen wäre.