Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen diesem Schreiben und der Visierung des Vergabeantrags erscheint es als nahe liegend, dass die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin über das Ergebnis ihrer Abklärungen zumindest mündlich informiert hat. Da der GU- Werkvertrag diesbezüglich keine Formvorschriften enthält, muss dies für ausreichend befunden werden. Des weiteren lässt auch schon der Umstand, dass die Berufungsbeklagte nach Vorlage des Vergabeantrags überhaupt noch Referenzen über ein Unternehmen einholen liess, welches auf der ursprünglichen Unternehmerliste nicht aufgeführt war, darauf schliessen, dass der Berufungsklägerin die Vorbehalte gegenüber der F. denn auch mitgeteilt wurden.