Anderseits gilt es aber auch zu beachten, dass die Berufungsbeklagte den Vergabeantrag Elektroanlagen am 26. April 2007 - somit kurz nach Erhalt oben erwähnten Schreibens von H. - unterzeichnet und die F. mit der Begründung, sie habe nicht auf der Unternehmerliste figuriert, gestrichen hat. Es drängt sich daher der Schluss auf, dass der effektive Grund der Streichung im Schreiben des Betriebsleiters lag. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen diesem Schreiben und der Visierung des Vergabeantrags erscheint es als nahe liegend, dass die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin über das Ergebnis ihrer Abklärungen zumindest mündlich informiert hat.