Aufgrund der Akten verhält es sich in der Tat so, dass sich die Berufungsbeklagte in der Korrespondenz mit der Berufungsklägerin stets nur darauf berief, die F. sei nicht auf der ursprünglichen Unternehmerliste aufgeführt gewesen und werde deshalb gestrichen. Dass überdies triftige Gründe vorlägen, hat sie nie schriftlich geltend gemacht. Anderseits gilt es aber auch zu beachten, dass die Berufungsbeklagte den Vergabeantrag Elektroanlagen am 26. April 2007 - somit kurz nach Erhalt oben erwähnten Schreibens von H. - unterzeichnet und die F. mit der Begründung, sie habe nicht auf der Unternehmerliste figuriert, gestrichen hat.