Seite 20 — 23 werden sollen. Stattdessen habe sie sich stets auf den unzutreffenden formalistischen Standpunkt gestellt, die Offerte der F. sei „ungültig“, weil dieses Unternehmen nicht auf der ursprünglichen Unternehmerliste figuriert habe. Die Berufungsbeklagte hingegen bestreitet einlässlich, die triftigen Gründe für eine Streichung gegenüber der Berufungsklägerin nicht genannt zu haben. Diese seien der Berufungsklägerin zwar nicht schriftlich, aber doch immerhin mündlich mitgeteilt worden. Dabei stützt sie sich auf die Aussage von I., Leiter des Bauamts Z., anlässlich der Einvernahme vom 23. April 2009 (vgl. act.