b) Dass im konkreten Fall tatsächlich triftige Gründe für eine Streichung der F. vorlagen, erachtet das Gericht aufgrund der bei den Akten liegenden Aussagen, welche sowohl glaubwürdig als auch nachvollziehbar sind, als ausgewiesen. So riet H., Betriebsleiter des Sportzentrums B., der Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 23. April 2007 von einer Auftragsvergabe an die F. eindringlich ab. Die bei verschiedenen Fachplanern eingeholten Referenzen hätten ergeben, dass die mit der F. gemachten Erfahrungen stark von der räumlichen Nähe zum Hauptsitz in X. abhängig seien. Je grösser die Distanz sei, desto negativer seien die Referenzen ausgefallen.