Daran hätte selbst Ziffer 9.1.8 des GU-Werkvertrags nichts zu ändern vermocht, wäre doch unter den gegebenen Umständen eine Berufung darauf durch die Berufungsklägerin rechtsmissbräuchlich gewesen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sie - wie bereits erwähnt (vgl. E. 8) - seit längerem von der Offerte der F. Kenntnis hatte, Seite 19 — 23 die Berufungsbeklagte jedoch erst anlässlich der Vorlage des Vergabeantrags darüber informierte, obschon eine frühzeitige Orientierung - sei dies telefonisch oder per Mail - problemlos möglich gewesen wäre.