Selbstredend würde es sich in diesem Fall so verhalten, dass die Berufungsbeklagte von ihrem nachträglichen Streichungsrecht ohne Nachteile bzw. ohne Pflicht zur Tragung des Differenzbetrags - was denn auch die Berufungsklägerin einräumt - hätte Gebrauch machen können. Es kann nicht sein, dass die Verletzung einer vertraglich vereinbarten Pflicht seitens der Berufungsklägerin letztlich der Berufungsbeklagten zum Nachteil gereichen würde. Daran hätte selbst Ziffer 9.1.8 des GU-Werkvertrags nichts zu ändern vermocht, wäre doch unter den gegebenen Umständen eine Berufung darauf durch die Berufungsklägerin rechtsmissbräuchlich gewesen.