9.a) Doch selbst wenn entgegen den vorangegangenen Erwägungen der Auffassung der Berufungsklägerin, wonach der Berufungsbeklagten auch noch nach Vorlage des Vergabeantrags ein Streichungsrecht zugestanden hätte, gefolgt würde, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Selbstredend würde es sich in diesem Fall so verhalten, dass die Berufungsbeklagte von ihrem nachträglichen Streichungsrecht ohne Nachteile bzw. ohne Pflicht zur Tragung des Differenzbetrags - was denn auch die Berufungsklägerin einräumt - hätte Gebrauch machen können.