Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Von den Arbeiten im Bereich der Elektroanlagen ist in den Sitzungsprotokollen nicht die Rede und auch die Berufungsklägerin erwähnte mit keinem Wort, dass diesbezüglich ebenfalls zusätzliche Offerten eingeholt würden. Die Vorinstanz ist somit zu Recht zur Auffassung gelangt, dass sich ein eventuelles Einverständnis der Berufungsbeklagten zur Einholung zusätzlicher Offerten auf solche bei den Baumeisterarbeiten beziehen würde, nicht jedoch auf die Arbeiten betreffend Elektroanlagen. Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.