8. Abschliessend macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch gewürdigt. Angesichts der generellen Zustimmung der Berufungsbeklagten zu zusätzlichen Offerteinladungen an der Projektleitungssitzung Nr. 22 vom 16. März 2007 sowie anlässlich der nachträglichen Zustimmung zu zusätzlichen Offerteinladungen an der Projektleistungssitzung Nr. 23 vom 30. März 2007 hätte die Vorinstanz den Schluss ziehen müssen, dass die Berufungsbeklagte der Einladung von zusätzlichen Unternehmen zur Offertstellung für die Elektroarbeiten zumindest konkludent zugestimmt habe.