Berufungsbeklagten nach Vorlage des Vergabeantrags und somit nach Durchführung des ganzen Submissionsverfahrens noch ein Streichungsrecht, welches ohne Nachteile für die Berufungsbeklagte hätte wahrgenommen werden Seite 18 — 23 können, einzuräumen. Daraus erhellt, dass die Parteien wohl selbst dann keine vom vereinbarten Vergabeverfahren abweichende Regelung getroffen hätten, wenn sie vor Vertragsabschluss an den vorliegenden Sachverhalt gedacht hätten.