Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Parteien, wenn sie vor Vertragsabschluss den vorliegenden Sachverhalt in Betracht gezogen hätten, im Rahmen eines zweiten Durchgangs eine vom ursprünglichen Vergabeverfahren in derart gravierender Weise abweichende Regelung getroffen hätten. Einerseits hätte sich die Berufungsbeklagte - vor allem im Hinblick auf die Kostentragungspflicht eines allfälligen Differenzbetrags - kaum damit einverstanden erklärt, auf ihr vertraglich vereinbartes Streichungsrecht nach Vorlage der Unternehmerliste zu verzichten und andererseits hätte sich die Berufungsklägerin kaum darauf eingelassen, der