d) Im Ergebnis würde jedoch selbst dann nichts ändern, wenn entgegen obigen Ausführungen vom Vorliegen einer Vertragslücke ausgegangen würde. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Parteien, wenn sie vor Vertragsabschluss den vorliegenden Sachverhalt in Betracht gezogen hätten, im Rahmen eines zweiten Durchgangs eine vom ursprünglichen Vergabeverfahren in derart gravierender Weise abweichende Regelung getroffen hätten.