III.7) darüber in Kenntnis, dass ein weiteres, nicht auf der ursprünglichen Unternehmerliste aufgeführtes Unternehmen zur Offertstellung eingeladen worden ist und eine Offerte eingereicht hat, sondern stellte die Berufungsbeklagte erst anlässlich der Projektleitungssitzung Nr. 23 vom 30. März 2007 (vgl. act. III. 9) mit der Vorlage des Vergabeantrags vor vollendete Tatsachen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Berufungsklägerin aus zeitlichen Gründen gezwungen gewesen war, ohne erneute Vorlage einer Unternehmerliste zusätzliche Unternehmen zur Offertstellung einzuladen.