Die Offerteinladung an die F. musste demnach zwangsläufig bereits geraume Zeit vor diesem Datum erfolgt sein. Nichtsdestotrotz setzte die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte weder in den darauf folgenden Mails in der Zeit vom 14. März bis 22. März 2007 (vgl. act. III.5, III.6, III.8) noch anlässlich der Projektleitungssitzung Nr. 22 vom 16. März 2007 (vgl. act. III.7) darüber in Kenntnis, dass ein weiteres, nicht auf der ursprünglichen Unternehmerliste aufgeführtes Unternehmen zur Offertstellung eingeladen worden ist und eine Offerte eingereicht hat, sondern stellte die Berufungsbeklagte erst anlässlich der Projektleitungssitzung Nr. 23 vom 30. März 2007 (vgl. act.