Zum einen hätte sie der Berufungsbeklagten die um weitere Unternehmen ergänzte Unternehmerliste ohne weiteres per Mail zukommen lassen können. Die anschliessende Prüfung durch die Berufungsbeklagte hätte wohl nicht mehr als ein paar Tage in Anspruch genommen, was für das Vergabeverfahren keine weitreichenden Verzögerungen zur Folge gehabt hätte. Zum anderen ergibt sich aufgrund der Ausführungen des berufungsklägerischen Rechtsvertreters, dass das Angebot der F. vom 13. März 2007 datiert (vgl. act. VII.1, S. 7). Die Offerteinladung an die F. musste demnach zwangsläufig bereits geraume Zeit vor diesem Datum erfolgt sein.