entgegen der berufungsklägerischen Auffassung im Zeitpunkt der Vorlage des Vergabeantrags eben gerade kein Streichungsrecht mehr zustand. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen sowie der vertraglichen Ausgestaltung des Vergabeverfahrens ist das Gericht der Auffassung, dass mit nachträglich einzuholenden Offerten auf die gleiche Weise zu verfahren war wie mit den bereits zuvor eingeholten. Für ein davon abweichendes Verfahren besteht weder die