Ein solches nachträgliches Streichungsrecht sieht der GU-Werkvertrag nicht einmal andeutungsweise vor. Dass die Ausübung des Streichungsrechts im Zeitpunkt der Vorlage des Vergabeantrags sodann zu völlig unpraktikablen Ergebnissen führen würde, da der Berufungsbeklagten in diesem Fall zusätzlich noch ein Ergänzungsrecht zustünde, wurde bereits an anderer Stelle erwähnt (vgl. E. 6.b). Ungeachtet dessen ist nicht davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte sich bereit erklärt hätte, im Rahmen eines zweiten Durchgangs auf ihr vertraglich zugesichertes Streichungsrecht nach Unterbreitung der Unternehmerliste und vor Vorlage des Vergabeantrags zu verzichten, zumal ihr - wie bereits erwähnt -