Von diesem Verfahren im Rahmen eines zweiten Durchgangs abzuweichen, besteht kein Anlass. Zudem widerspricht die Auffassung der Berufungsklägerin, wonach der Berufungsbeklagten anlässlich eines zweiten Durchgangs nach Vorlage des Vergabeantrags noch ein Streichungsrecht zustünde, sowohl dem Sinn und Zweck der vereinbarten Systematik des Vergabeverfahrens als auch deren Wortlaut. Ein solches nachträgliches Streichungsrecht sieht der GU-Werkvertrag nicht einmal andeutungsweise vor.