c) Es mag im vorliegenden Fall zwar zutreffen, dass innerhalb des vorgesehenen Zeitraums zu wenige Offerten eingereicht wurden und diese zudem höher ausfielen als von der Berufungsklägerin erwartet. Von einer Vertragslücke kann indessen keine Rede sein. Die Bestimmungen des GU-Werkvertrags halten klar und unmissverständlich fest, dass der Berufungsbeklagten zum einen nach Vorlage der Unternehmerliste ein Streichungsrecht zustand und sie zum anderen nach Vorlage des Vergabeantrags die Möglichkeit hatte, unter Tragung des Differenzbetrags vom Vorschlag der Berufungsklägerin abzuweichen und den Auftrag anderweitig zu vergeben.