nicht konkurrenzfähige Offerten eingingen, zum anderen hinsichtlich der Frage, wie zu verfahren sei resp. welche Rechtsfolgen es nach sich ziehe, wenn die Berufungsklägerin gezwungen sei, ohne erneute Vorlage einer Unternehmerliste zusätzliche Unternehmen zur Offertstellung einzuladen. Im Rahmen der richterlichen Lückenfüllung hätte die Vorinstanz sodann den hypothetischen Parteiwillen ermitteln und prüfen müssen, was die Parteien als redliche und vernünftige Vertragspartner diesbezüglich vereinbart hätten. Dabei wäre sie ohne weiteres zum Ergebnis gelangt, dass die Berufungsklägerin ihr Streichungsrecht ohne Nachteile auch noch nach der Vorlage des Vergabeantrags hätte ausüben können.