Vielmehr hätte die Vorinstanz von einer Vertragslücke ausgehen müssen, und zwar zum einen hinsichtlich der Frage, wie zu verfahren sei, wenn die zur Offerteinladung angefragten Unternehmen Preisabsprachen träfen und zu wenig resp. nicht konkurrenzfähige Offerten eingingen, zum anderen hinsichtlich der Frage, wie zu verfahren sei resp. welche Rechtsfolgen es nach sich ziehe, wenn die Berufungsklägerin gezwungen sei, ohne erneute Vorlage einer Unternehmerliste zusätzliche Unternehmen zur Offertstellung einzuladen.