7.a) Weiter - so die Berufungsklägerin - habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass nur deshalb zusätzliche Unternehmen zur Offertstellung eingeladen worden seien, weil im ersten Durchgang zu wenig und nicht konkurrenzfähige Offerten eingegangen seien. Vielmehr hätte die Vorinstanz von einer Vertragslücke ausgehen müssen, und zwar zum einen hinsichtlich der Frage, wie zu verfahren sei, wenn die zur Offerteinladung angefragten Unternehmen Preisabsprachen träfen und zu wenig resp.