Ob in diesem Fall von einer Genehmigung gesprochen werden kann, ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage irrelevant, da sich im Ergebnis nichts ändert. Massgebend ist einzig, dass die F. nicht auf der Unternehmerliste aufgeführt und damit einer möglichen Streichung in einem frühen Stadium des Vergabeverfahrens nicht zugänglich war.