Es trifft zwar zu, dass der GU-Werkvertrag an keiner Stelle eine Genehmigung der Unternehmerliste durch die Berufungsbeklagte vorsieht, letztlich bedeutete die Nichtausübung des vereinbarten Streichungsrechts durch diese jedoch nichts anderes, als dass sie mit den aufgeführten Unternehmen einverstanden war und diese zur Offertstellung eingeladen werden durften. Ob in diesem Fall von einer Genehmigung gesprochen werden kann, ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage irrelevant, da sich im Ergebnis nichts ändert.