c) Als unbeachtlich erweist sich sodann der Einwand der Berufungsklägerin, die Vorlage der Unternehmerliste an die Berufungsbeklagte habe nicht den Sinn gehabt, von dieser eine „Genehmigung“ betreffend die darin aufgeführten Unternehmen einzuholen. Es trifft zwar zu, dass der GU-Werkvertrag an keiner Stelle eine Genehmigung der Unternehmerliste durch die Berufungsbeklagte vorsieht, letztlich bedeutete die Nichtausübung des vereinbarten Streichungsrechts durch diese jedoch nichts anderes, als dass sie mit den aufgeführten Unternehmen einverstanden war und diese zur Offertstellung eingeladen werden durften.