Im Übrigen widerspricht sich die Berufungsklägerin selbst, wenn sie der Berufungsbeklagten vorwirft, im Rahmen der Auftragsvergabe nie irgendwelche triftigen Gründe geltend gemacht zu haben, weshalb die F. von der Liste der eingereichten Offerten gestrichen werden sollte, gleichzeitig aber einräumt, dass dieses Unternehmen nicht auf der ursprünglichen Unternehmerliste figurierte. Wie bereits ausgeführt, hatte die Berufungsbeklagte vor Vorliegen des Vergabeantrags keine Möglichkeit, die F. zu streichen bzw. zu