Im Sinne dieser Ausführungen zielt auch der berufungsklägerische Einwand, wonach Streichungen ohnehin nur aus triftigen Gründen hätten vorgenommen werden dürfen, ins Leere, da der Berufungsbeklagten bereits die Möglichkeit zu prüfen, ob allenfalls solche Gründe vorlagen, verunmöglicht wurde. Im Übrigen widerspricht sich die Berufungsklägerin selbst, wenn sie der Berufungsbeklagten vorwirft, im Rahmen der Auftragsvergabe nie irgendwelche triftigen Gründe geltend gemacht zu haben, weshalb die F. von der Liste der eingereichten Offerten gestrichen werden sollte, gleichzeitig aber einräumt, dass dieses Unternehmen nicht auf der ursprünglichen Unternehmerliste figurierte.