Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Berufungsbeklagte auch noch im Rahmen der Vorlage des Vergabeantrags ohne Nachteile von ihrem Streichungsrecht hätte Gebrauch machen können, da ihr zu diesem Zeitpunkt ein solches gar nicht mehr zur Verfügung stand. Im Sinne dieser Ausführungen zielt auch der berufungsklägerische Einwand, wonach Streichungen ohnehin nur aus triftigen Gründen hätten vorgenommen werden dürfen, ins Leere, da der Berufungsbeklagten bereits die Möglichkeit zu prüfen, ob allenfalls solche Gründe vorlagen, verunmöglicht wurde.