Gemäss Ziffer. 9.1.8 des GU-Werkvertrags bestand für die Berufungsbeklagte nach Vorlage des Vergabeantrags lediglich die Möglichkeit, den Zuschlag dem von der Berufungsklägerin vorgeschlagenen Unternehmen zu erteilen oder unter Tragung des Differenzbetrags von diesem Vorschlag abzuweichen und einem anderen Unternehmen den Vorzug zu geben. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Berufungsbeklagte auch noch im Rahmen der Vorlage des Vergabeantrags ohne Nachteile von ihrem Streichungsrecht hätte Gebrauch machen können, da ihr zu diesem Zeitpunkt ein solches gar nicht mehr zur Verfügung stand.