Denn entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist gemäss GU-Werkvertrag in diesem Stadium des Verfahrens zweifelsohne kein Streichungsrecht mehr vorgesehen. Für eine derartige Interpretation lassen weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck von Ziffer 9.1.8 Raum. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, würde eine solche Auslegung denn auch zu völlig unpraktikablen Ergebnissen führen, da der Berufungsbeklagten in diesem Fall selbst bei Vorliegen des Vergabeantrags nicht nur ein Streichungs- sondern auch noch ein Ergänzungsrecht zustünde (vgl. Urteil S. 18). Gemäss Ziffer.