Kommt hinzu, dass auch noch der Verfahrensabschnitt gemäss Ziffer 9.1.6 und die Vorlage der Ausschreibungsunterlagen an C. vorgesehen war. Dagegen geht es nicht an, der Berufungsbeklagten anlässlich des Vergabeantrags ein Unternehmen vorzuschlagen, welches bis zu diesem Zeitpunkt mit keinem Wort erwähnt worden ist und sie damit vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die F. wurde der Berufungsbeklagten zu diesem Zeitpunkt gewissermassen aufgezwungen. Denn entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist gemäss GU-Werkvertrag in diesem Stadium des Verfahrens zweifelsohne kein Streichungsrecht mehr vorgesehen.