Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführung, dass ein Unternehmen, welches nicht auf der Unternehmerliste aufgeführt wurde, auch nicht gestrichen werden konnte. Aus diesem Grund war es für die Ausübung des Streichungsrechts unerlässlich, dass alle zur Offertstellung vorgesehenen Unternehmen auf der Unternehmerliste figurierten, um zu prüfen, ob allenfalls triftige Gründe für eine Streichung vorlagen.