4. Phase: Entscheid über die Vergabe durch die Berufungsbeklagte (Ziff. 9.1.8). Die Auffassung der Berufungsklägerin widerspricht zum einen der klaren, in chronologischer Abfolge ausgestalteten Systematik des Vergabeverfahrens, wonach die Unternehmerliste zwecks Ergänzung oder Streichung einzelner Unternehmen zwingend vor dem Vergabeantrag vorzulegen war, zum anderen verkäme bei einer derartigen Vertragsauslegung das zugunsten der Berufungsbeklagten vereinbarte Streichungsrecht zur Makulatur. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführung, dass ein Unternehmen, welches nicht auf der Unternehmerliste aufgeführt wurde, auch nicht gestrichen werden konnte.