b) Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass sie der Berufungsbeklagten die Namen der Unternehmen, welche sie zusätzlich zur Offertstellung für die Elektroarbeiten habe einladen wollen, vor der Unterbreitung des Vergabeantrags hätte mitteilen müssen. Das von ihr gewählte Vorgehen habe den Interessen der Berufungsbeklagten in keiner Weise geschadet. Ebenso wenig sei ihr dadurch das Recht entzogen worden, einzelne, von der Berufungsklägerin vorgeschlagene Unternehmen aus triftigen Gründen abzulehnen.