Seite 13 — 23 6.a) Unter den Parteien ist vorliegend unbestritten, dass die F. auf der ursprünglichen, der Berufungsbeklagten per Mail vom 22. Februar 2007 vorgelegten Unternehmerliste nicht aufgeführt war. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Berufungsbeklagte erst anlässlich des Vergabeantrags für die Elektroanlagen vom 30. März 2007 überhaupt Kenntnis erlangte, dass die F. zur Offertstellung eingeladen worden ist und eine Offerte eingereicht hat.