die Berufungsklägerin wiederum hätte ein solches Streichungsrecht wohl kaum akzeptiert, wenn ihr für den Fall, dass die Berufungsbeklagte im späteren Verlauf des Verfahrens nach korrekt durchgeführtem Vorverfahren einer teureren als der von ihr vorgeschlagenen Offerte den Zuschlag erteilte, nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Differenzzahlung zugesichert worden wäre. Aus dem Gesagten erhellt aber auch, dass die von der Berufungsklägerin geltend gemachte Differenzzahlungspflicht der Berufungsbeklagten nur dann entstanden ist, wenn diese ihre vertraglich zugesicherten Mitwirkungsrechte auch tatsächlich wahrnehmen konnte. Ob dies vorliegend der Fall war, ist im Folgenden zu prüfen.