Die Berufungsbeklagte hätte sich wohl kaum mit einer allfälligen Differenzzahlungspflicht einverstanden erklärt, wenn ihr nicht bereits im Vorfeld das Recht eingeräumt worden wäre, auf die Unternehmerliste Einfluss zu nehmen und Unternehmen aus triftigen Gründen zu streichen; die Berufungsklägerin wiederum hätte ein solches Streichungsrecht wohl kaum akzeptiert, wenn ihr für den Fall, dass die Berufungsbeklagte im späteren Verlauf des Verfahrens nach korrekt durchgeführtem Vorverfahren einer teureren als der von ihr vorgeschlagenen Offerte den Zuschlag erteilte, nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Differenzzahlung zugesichert worden wäre.