Für das Gericht besteht aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des Vergabeverfahrens kein Zweifel, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Rechte und Pflichten in unmittelbarem Zusammenhang stehen und nicht gesondert voneinander betrachtet werden können. Die Berufungsbeklagte hätte sich wohl kaum mit einer allfälligen Differenzzahlungspflicht einverstanden erklärt, wenn ihr nicht bereits im Vorfeld das Recht eingeräumt worden wäre, auf die Unternehmerliste Einfluss zu nehmen und Unternehmen aus triftigen Gründen zu streichen;