Gleichzeitig wurde aber zum Schutz der Berufungsklägerin festgehalten, dass die Berufungsbeklagte in einem solchen Fall eine allfällige Differenz zur von dieser vorgeschlagenen Offerte selbst zu tragen hat bzw. diese dem Kostendach zugeschlagen wird. Für das Gericht besteht aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des Vergabeverfahrens kein Zweifel, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Rechte und Pflichten in unmittelbarem Zusammenhang stehen und nicht gesondert voneinander betrachtet werden können.