das Resultat des Vergabeverfahrens auszuüben. In Ziffer 9.1.8 des GU- Werkvertrags vereinbarten die Parteien nämlich, dass die Berufungsbeklagte innert zehn Arbeitstagen über die Vergabe zu entscheiden hatte, wobei sie vom Vergabeantrag der Berufungsklägerin ohne weiteres abweichen und den Zuschlag einem anderen Unternehmer erteilen durfte. Gleichzeitig wurde aber zum Schutz der Berufungsklägerin festgehalten, dass die Berufungsbeklagte in einem solchen Fall eine allfällige Differenz zur von dieser vorgeschlagenen Offerte selbst zu tragen hat bzw. diese dem Kostendach zugeschlagen wird.