Daraus jedoch die Schlussfolgerung zu ziehen, das Streichungsrecht sei gegenüber dem Ergänzungsrecht lediglich subsidiär, ist nicht nur offensichtlich falsch, sondern im Hinblick auf eine allfällige Differenzzahlungspflicht der Berufungsbeklagten auch gänzlich unhaltbar. Das Streichungsrecht war für die Berufungsbeklagte von immenser Bedeutung, sollte dadurch doch sichergestellt werden, dass nur Unternehmen zur Offertstellung eingeladen werden, die für die Ausführung der jeweiligen Arbeiten auch tatsächlich in Frage kamen. Nach Vorliegen des Vergabeantrags der Berufungsklägerin stand der Berufungsbeklagten sodann ein zweites Mal das Recht zu, direkten Einfluss auf